Sozialbestattung in Berlin
Voraussetzungen einer Bestattung nach § 74 SGB II
Von einer Sozialbestattung ist in Deutschland die Rede, wenn die Voraussetzungen nach § 74 SGB XII vorliegen. Das heißt, dass bestattungspflichtige Hinterbliebene vorhanden sind, diese jedoch aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht für die Kosten einer Bestattung aufkommen können.
Dieses trifft vor allem Menschen mit geringem Einkommen, Rentner, derzeit Arbeitslose und auch viele Erwerbsunfähige.
Das benötigen Sie vom Verstorbenen
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Heiratsurkunde der letzten Ehe
- Sterbeurkunde des Ehepartners
- Scheidungsurteil (rechtskräftig)
- Personalausweis / Reisepass
- Renten- Pensionsnummern
- Versichertenkarte Krankenkasse
- Versicherungspolicen
- Grabkarte
Fragen zur Sozialbestattung in Berlin
Ihre Fragen zu einer Bestattung nach § 74 SGB II
Wie kann ich eine Sozialbestattung in Berlin beauftragen?
Für die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens sind Sie selbst verantwortlich. Hierfür benötigen Sie eine Kostenübernahmeerklärung vom einem Sozialamt nach §74 SGB XII in Berlin > Download hier <.
Diese garantiert dem Bestattungsunternehmen eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, insofern Hilfebedürftigkeit vorliegt und das zuständige Sozialamt in Berlin Ihrem Antrag auf die sogenannte Sozialbestattung entspricht.
Mit dieser Kostenübernahmeerklärung können Sie nun die Bestattungsangelegenheiten mit uns frei vereinbaren. Sie bekommen eine Kostenübernahmeerklärung für den Friedhof und – wenn benötigt – auch für das Krematorium. Da viele Ämter nicht zeitnah Anträge bearbeiten, nehmen wir Bestattungen mit voraussichtlicher Kostenübernahme des Sozialamts auch ohne Vorlage dieser Bescheinigung in Auftrag.
Welche Bestattungsarten gibt es bei einer Sozialbestattung?
- Erdbestattung
- Feuerbestattung
- Seebestattung
Grundsätzlich sollte sich die Sozialbestattung in der Ausstattung nicht von einer regulären Bestattung im schlichten Rahmen unterscheiden. Sie dürfen frei entscheiden, ob sie eine Erdbestattung oder Feuerbestattung für Ihren Hinterbliebenen wünschen.
Sie dürfen auch den Bestatter Ihres Vertrauens sowie den Friedhof frei auswählen. Lediglich das Krematorium kann der Sozialhilfeträger vorgeben. Auch das Recht auf Kostenübernahme für eine Trauerfeier steht Ihnen ohne Ausnahme zu.
Was passiert bei einer Erbausschlagung?
Kümmert sich ein Bestattungspflichtiger nicht um die Bestattung oder verweigert er diese, so beauftragt das zuständige Ordnungs- oder Gesundheitsamt die notwendige Bestattung.
Alle anfallenden Kosten werden dann im Nachhinein über die zuständige Behörde vom Bestattungspflichtigen zurückgefordert. Personen, die nicht in einem der oben genannten Verwandtschaftsverhältnisse stehen, haben auch kein Anrecht auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt.
Ihre Rechte bei einer Sozialbestattung
Grundsätzlich sollte sich die Sozialbestattung in der Ausstattung nicht von einer regulären Bestattung im schlichten Rahmen unterscheiden.
Sie dürfen frei entscheiden, ob sie eine Erd- Feuer- oder Seebestattung für Ihren Hinterbliebenen wünschen. Sie dürfen auch den Bestatter Ihres Vertrauens sowie den Friedhof frei auswählen. Lediglich das Krematorium kann der Sozialhilfeträger vorgeben. Auch das Recht auf Kostenübernahme für eine Trauerfeier steht Ihnen ohne Ausnahme zu.
Bestattungspflichtige/r der Rangfolge
1.) Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
2.) Die volljährigen Kinder des Verstorbenen
3.) Die Eltern des Verstorbenen
4.) Die volljährigen Geschwister des Verstorbenen
5.) Die Großeltern des Verstorbenen
6.) Grundsätzlich vorrangig bestattungspflichtig sind die Erben
Antrag auf Bestattungskosten für eine Sozialbestattung
Dies ist der Antrag auf Bestattungskosten nach § 74 SGB II in Berlin von den zuständigen Berliner Behörden, geben Sie diesen zusammen mit unserem Auftrag bei Ihrem Sozialamt in Berlin ab.
Auftrag für eine Sozialbestattung in Berlin
Hier finden Sie unseren Auftrag für eine Sozialbestattung in Berlin. Diesen geben Sie bitte zusammen mit Ihrem Antrag auf Sozialbestattung, bei Ihrem zuständigen Sozialamt ab.